Vereinswechsel

Vereinswechsel Jugend

Abmeldung

Die Abmeldung für Junioren/Juniorinnen ist bis zum 15.7. möglich.

 

Älterer A-Junioren-Jahrgang / Älterer B-Juniorinnen-Jahrgang

Diese Jahrgänge wechseln zu den Bestimmungen der Aktiven, insbesondere muss die Abmeldung bis zum 30.6. erfolgen. Dies gilt auch für die Spieler/-innen, die in der neuen Saison zum älteren A-Junioren- bzw.

B-Juniorinnen-Jahrgang gehören.

 

Freigabe für Aktivmannschaften

A-Junioren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für alle Herrenmannschaften ihres Vereins einsatzberechtigt. Ein Antag ist nicht notwendig, eine Eintragung auf dem Spielerpass erfolgt nicht.

A-Junioren des älteren Jahrgangs, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag eine Spielerlaubnis für alle Herrenmannschaften ihres Vereins erhalten.

B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs können auf Antrag eine Spielerlaubnis für alle Frauenmannschaften ihres Vereins erhalten.

Voraussetzung:

- schriftlicher Antrag

- schriftliche Einverständniserklärung der Eltern

- ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

- bei Vereinswechsel muss der aufnehmende Verein über eine A-Juniorenmannschaft verfügen

Mit dem Antrag muss der bisherige Spielerpass eingesandt werden.
Das Spielrecht für die
Aktivmannschaften wird auf einem neuen Pass eingedruckt.

 

Spielrecht

Abmeldung             Antrag                    Zustimmung                      Spielrecht

bis 15.7.               bis 31.10.                         ja                        ab Antragseingang

bis 15.7.               bis 31.10.                       nein                              ab 1.11.

bis 15.7.               nach 31.10.                      ja                         ab Antragseingang

bis 15.7.               nach 31.10.                    nein                        ab Antragseingang

nach 15.7.                                                   ja                      3 Monate nach Abmeldung

nach 15.7.                                                  nein                    3 Monate nach Abmeldung bzw.

                                                                                             6 Monate nach letztem Spiel

 

Wechselperioden

Für die Junioren/Juniorinnen gelten die Wechselperioden nicht. Ein Wechsel ist ganzjährig möglich.

Die Wechselperiode II gilt nicht für den Juniorenbereich. Hier sind also die o.g. Fristen nicht einzuhalten, die Berechnung der Spielzeit richtet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung (§ 7 und 8).

Eine Ausnahme bilden der ältere A-Junioren- und der ältere B-Juniorinnen-Jahrgang. Diese wechseln nach den Bestimmungen der Aktiven wie oben beschrieben.

 



 

§ 7 Vereinswechsel

1. A-Junioren und B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs wechseln nach den Bestimmungen gemäß §§ 16 ff

der SpO. gehört der Spieler in der neuen Saison dem älteren A-Junioren-Jahrgang / dem älteren

BJuniorinnen-Jahrgang an, gilt § 16 ff der Spielordnung. Der Wechsel aller anderen Juniorenspieler erfolgt,
sofern nachstehend keine gegenteilige Bestimmung getroffen ist, nach § 16 Ziffer 1 und Ziffer 5 SpO.

2. Bei Abmeldung bis 15.07. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis 31.10. wird die Spielerlaubnis ab dem Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen, frühestens jedoch ab dem 16.07. erteilt, sofern der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt. Stimmt der abgebende Verein nicht zu, kann die Spielerlaubnis erst zum 01.11. erteilt werden.

3. Bei Abmeldung bis 15.07. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis ab 01.11. wirddie Spielerlaubnis

für alle Spiele des aufnehmenden Vereins ab dem Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt.

4. Bei Abmeldung nach dem 15.07. wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten erteilt, sofern der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt. Stimmt der abgebende Verein nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum 01.11. des folgenden Spieljahres erteilt werden. § 17 Ziffer 2.7 SpO bleibt unberührt.

5. Besteht neben der Spielerlaubnis für den Stammverein auch ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein, ist bei einem Vereinswechsel in der Wechselperiode II die Zustimmung beider Vereine erforderlich.

6. Nimmt ein Juniorenspieler an einem weiterführenden Wettbewerb mit seinem Verein teil und meldet sich

der Spieler innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Beendigung dieses Wettbewerbes bei seinem alten Verein ab, so gilt diese Abmeldung als bis zum 15.7. erfolgt.

7. Beim Vereinswechsel eines D-, E- oder F-Juniorenspielers wird keine Zustimmung des abgebenden Vereines benötigt.

 

§ 8 Vereinswechsel, Sonderbestimmungen

1. Die Wartefrist entfällt,

a) in den Fällen des § 17 SpO,

b) wenn ein Spieler seinen Verein wechselt, weil er in dem seitherigen Verein in seiner Altersklasse keine Spielmöglichkeit hat und er im laufenden Spieljahr noch nicht an Verbandsspielen einer höheren Altersklasse teilgenommen hat,

c) wenn der seitherige Verein eines Spielers im Laufe eines Spieljahres die Mannschaft der betreffenden

Altersklasse des Jugendlichen aus dem Verbandsspielbetrieb zurückzieht und dieser im laufenden Spieljahr noch nicht an Verbandsspielen in einer höheren Altersklasse teilgenommen hat. Eine weitere Spielberechtigung kann jedoch nicht ohne Wartefrist erteilt werden, wenn der alte Verein einen ursächlichen Zusammenhang zwischen

der Mannschaftszurückziehung und der beantragten weiteren Spielberechtigung nachweist.

d) wenn der Vereinswechsel des Spielers in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem begründeten und nachgewiesenen Wohnsitzwechsel steht und durch diesen Wohnsitzwechsel die weitere Teilnahme am Spielbetrieb seines Vereins nicht mehr zumutbar ist,

e) wenn ein Spieler zu Ausbildungszwecken für eine befristete Zeit seinen Wohnsitz wechselt und bei einem Verein im Einzugsbereich seines Ausbildungsortes spielt bzw. von dort zu seinem alten Verein zurückkehrt,

f) falls Verstöße im strafrechtlichen Sinne bei der Betreuung des Jugendlichen in dem alten Verein nachgewiesen werden.

2. Im Zweifelsfalle entscheidet der Verbandsjugendwart, ob einer der vorstehenden Punkte Anwendung

finden kann.

3. Wenn ein Juniorenspieler, der nach Ziffer 1 b) oder

c) gewechselt hat, nach Ende des Spieljahres zu seinem alten Verein zurückkehrt ist die Nichtzustimmung des abgebenden Vereins unbeachtlich.