Spielerlaubnis

Spielerlaubnis

§ 16a Grundsätze für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online die allgemeinen Regelungen der §§ 10 und 16 ff. SpO entsprechend. Die Vereine müssen für die Nutzung von DFBnet Pass Online autorisiert sein. Hierzu gelten die SBFV-Nutzungsbedingungen für die Erteilung der
Spielerlaubnis.
Die beteiligten Vereine sind verpflichtet, den unterzeichneten Original-Antrag sowie die für eine

Antragstellung erforderlichen Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren und auf Anforderung dem SBFV vorzulegen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen wird gemäß § 46 RuVO geahndet.

 

1.Antrag auf Spielerlaubnis

Erfolgt die Übermittlung des Antrags auf Spielerlaubnis an die Verbandsgeschäftsstelle mittels DFBnet Pass Online, entfällt die Einreichung des schriftlichen Antrags. Mit dem Zeitpunkt der systemseitigen Bestätigung des Eingangs der Antragstellung an den aufnehmenden Verein gilt der Antrag als zugegangen. Stellt ein Verein einen Antrag auf Spielerlaubnis mittels DFBnet Pass Online, hat er dafür Sorge zu tragen, dass ihm die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Insbesondere muss er sicherstellen, dass der Antrag mit allen erforderlichen Erklärungen und Daten von dem Spieler, bei Minderjährigen von einem gesetzlichen Vertreter, unterzeichnet vorliegt. Eine elektronische Antragstellung ohne rechtlich wirksame Zustimmung des Spielers, bei Minderjährigen eines gesetzlichen Vertreters, ist unwirksam.

 

2. Abmeldung des Spielers

bisheriger Spielerpass und Stellungnahme des abgebenden Vereins. Die Abmeldung des Spielers richtet sich grundsätzlich nach § 16 Ziffer 1 SpO. Die Online-Eingaben (die Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel, der Tag des letzten Spiels und der Tag der Abmeldung) sind gleichermaßen verbindlich wie die Angaben auf dem Spielerpass. Die Abmeldung des Spielers kann über DFBnet Pass Online auch vom
aufnehmenden Verein für den
Spieler im Rahmen eines Antrags auf Vereinswechsel übermittelt werden, sofern dem aufnehmenden Verein die Einwilligung des Spielers schriftlich vorliegt. Die systemseitige Bestätigung der

Abmeldung ersetzt den Nachweis der Abmeldung in Form des Einschreibebelegs oder der Eintragung auf dem Spielerpass. Als Abmeldetag gilt der Tag der Eingabe in das System. Der abgebende Verein wird mit dem Zeitpunkt der Online-Antragstellung systemseitig mittels des elektronischen Postfachs über die Abmeldung informiert. Die Angaben über den Tag der Abmeldung, über Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zum

Vereinswechsel und den Tag des letzten Spiels des Spielers können
durch den abgebenden Verein
mittels DFBnet Pass Online erfolgen. Erfolgt dies nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung gilt der Spieler als freigegeben. Der Spielerpass ist durch den abgebenden Verein durch

das Wort „UNGÜLTIG“ auf der Vorder- und Rückseite zu entwerten und für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren; einer Herausgabe bedarf es in diesem Fall nicht. Der aufnehmende Verein kann die für die Erteilung der Spiel¬erlaubnis notwendigen Angaben (Zustimmung oder Nicht-Zustimmung, Tag der Abmeldung, Tag des letzten Spiels) ebenfalls in DFBnet Pass Online eingeben, sofern er im Besitz des Spielerpasses – oder einer entsprechenden Verlusterklärung des abgebenden Vereins – ist und dieser diese
Daten, bestätigt durch
Vereinsstempel und Unterschrift auf dem Spielerpass, enthält. Erhebt der abgebende Verein innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung keinen Einspruch gegen die vom aufnehmenden Verein gemachten Angaben, legt der SBFV bei der Erteilung der Spielerlaubnis die vom aufnehmenden Verein gemachten Angaben zugrunde. Die Erteilung der Spielerlaubnis erfolgt nach Ablauf dieser Einspruchsfrist, es sei
denn alle für die Erteilung der
Spielerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen sind bereits im System erfasst.

Liegt dem aufnehmenden Verein der Spielerpass vor, wird der abgebende Verein mit dem Zeitpunkt der Online-Antragstellung durch den aufnehmenden Verein systemseitig mittels des elektronischen

Postfachs über den Vereinswechselantrag informiert. Der Spielerpass ist durch den aufnehmenden Verein zusammen mit den Antragsunterlagen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren und durch das Wort „UNGÜLTIG“ auf der Vorder- und Rückseite zu entwerten. Die Einsendung des Spielerpasses an den SBFV entfällt.

 

3.Übergangsregelungen

Für den Fall, dass einer der beiden Vereine (aufnehmender oder abgebender Verein) noch nicht am

elektronischen Postfach-Verfahren teilnimmt, sind nachfolgende Bestimmungen zu beachten.

3.1. Nur der aufnehmende Verein wurde durch den zuständigen Mitgliedsverband verpflichtet, am

elektronischen Postfach-Verfahren teilzunehmen: Ist der Pass im Besitz des aufnehmenden Vereins und sind von diesem die zur Erteilung der Spielerlaubnis notwendigen Angaben mittels DFBnet Pass Online vollständig übermittelt worden (Antrag und Angaben über Zustimmung oder Nicht-Zustimmung, Tag der Abmeldung, Tag des letzten Spiels), wird der abgebende Verein postalisch durch den zuständigen Mitgliedsverband über den Vereinswechsel und die eingegebenen Daten informiert. Übermittelt der aufnehmende Verein über DFBnet Pass Online die Abmeldung eines Spielers im Rahmen eines Antrags auf Vereinswechsel, wird der abgebende Verein
durch den zuständigen
Mitgliedsverband über die Abmeldung informiert.

3.2. Nur der abgebende Verein wurde durch den zuständigen Mitgliedsverband verpflichtet, am

elektronischen Postfach-Verfahren teilzunehmen: Der Vereinswechsel richtet sich in diesen Fällen für den
aufnehmenden Verein nach § 16 und für den
abgebenden Verein nach § 16a der DFB-Spielordnung.

 

§ 8 Status der Fußballspieler

Der Fußballsport wird von Amateuren und Nicht-Amateuren ausgeübt. Nicht-Amateure sind sowohl solche mit Lizenz (Lizenzspieler) als auch solche ohne Lizenz (Vertragsspieler). Die Begriffe Amateur und Vertragsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler.

1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu € 249,99 im Monat erstattet erhält.

2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Ziffer 1) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens € 250,00 monatlich erhält.